Art 161 Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam werden.
Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme oder des Widerrufs können vorher ausgegebene Einzelsicherheiten mit Sicherheitstiteln nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden.