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Art 160 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/160#abs-1 (1) Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, die er Personen ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigen.

Für den Nachweis dieser Verpflichtungserklärung ist das Formular in Anhang 32-02 und für den Nachweis der Sicherheitstitel das Formular in Anhang 32-06 zu verwenden.

Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet.

Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/160#abs-2 (2) Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle geforderten Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/160#abs-3 (3) Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, dem Verfahrensinhaber die folgenden Angaben:

a) die Sicherheits-Referenznummer;

b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/160#abs-4 (4) Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur Sicherung des in Artikel 148 genannten Betrags erforderliche Anzahl von Sicherheitstiteln im Wert von jeweils 10 000 EUR.

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