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# Art 161 UZK-IA — Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam werden.

Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme oder des Widerrufs können vorher ausgegebene Einzelsicherheiten mit Sicherheitstiteln nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 161 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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