Art 273 Elektronisches System für den Versand (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/273#abs-1 (1) Für den Austausch von Carnet TIR-Daten und für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei Unionsversandverfahren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex (elektronisches Versandsystem) eingerichtetes elektronisches System verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/273#abs-2 (2) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Carnet TIR und den Angaben im elektronischen Versandsystem hat das Carnet TIR Vorrang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/273#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Anpassung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das System des EDV-gestützten Versandverfahrens, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1192/2008 der Kommission ( 25 ) eingeführt wurde.