Art 162 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/162#abs-1 (1) Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/162#abs-2 (2) Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/162#abs-3 (3) Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.