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UZK-IA

Art 162 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/162#abs-1 (1) Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung geleistet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/162#abs-2 (2) Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/162#abs-3 (3) Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

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