Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 16 Strafbare Werbung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 358
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.12.1995 – 6 U 229/94
- BGH, 24.02.2011 – 5 StR 514/09Strafbarkeit progressiver Kundenwerbung: VerbraucherbegriffZitiert von 14
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 – 7 Sa 315/14
- OLG Hamm, 09.12.2008 – 2 Ws 312/08
- BGH, 30.05.2008 – 1 StR 166/07Strafbare Werbung: Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Werbeaussage und Angebot sowie Reichweite des Verfalls von Kaufpreiszahlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 – 7 Sa 320/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.12.2025 – I ZR 219/24Möglichkeit eines Werktitelschutzes für den Namen einer fiktiven Figur - MoneypennyZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 – 6 U 82/21Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 – 6 U 35/22Zitiert von 4
358 Entscheidungen zu § 16 UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/16#abs-1 (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/16#abs-2 (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.