Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung
UVZV§ 4 Eigentumserwerb, Nutzungsverträge, Zulassungen
Stand: 21.08.2026
Soweit für die Erfüllung der Aufgaben Eigentum zu erwerben ist oder Nutzungsverträge abzuschließen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen einzuholen sind, erfolgt dies für das Land Brandenburg durch die Gewässerunterhaltungsverbände.