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§ 3 UVZV (Brandenburg) — Bereitstellung der Finanzmittel

Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land stellt den Gewässerunterhaltungsverbänden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung. Das Land kann seiner Verpflichtung nach Satz 1 auch durch die Zuweisung von EU - oder Bundesmitteln nachkommen. Sollte es diesbezüglich zu Rückforderungen von Finanzmitteln kommen, sind diese Finanzmittel auch notwendige Haushaltsmittel im Sinne von Satz 1.