Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBundBahnDiszRAnOI. Übertragung von Befugnissen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690), überträgt der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn die Befugnis,
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.