§ 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Maßgebende Lieferschwelle ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 3c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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