§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/30#abs-1 (1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/30#abs-2 (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/30#abs-3 (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 30 UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 18.02.1987 – X R 21/81Zitiert von 5
- BFH, 16.12.1987 – X R 12/82Zitiert von 4
- BFH, 02.12.1987 – X R 19/81
- BFH, 21.12.1988 – V R 120/83
- BFH, 05.02.1987 – IV R 105/84Zitiert von 22
- BFH, 08.02.1980 – III R 79/78Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.07.2019 – C-273/18Zitiert von 14
- EuGH, 22.04.2010 – C-536/08Zitiert von 24
- FG Düsseldorf, 11.08.2009 – 6 K 4574/06 KZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.12.2024 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 27 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.