§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/26b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Absatz 1 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/26b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 26b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1809
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