Gesetze / Umsatzsteuergesetz

UStG

§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/26b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Absatz 1 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/26b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 25d § 25f