§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Stand: 10.06.2019
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- FG Baden-Württemberg, 26.10.2010 – 11 K 47/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.