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§ 22c UStG 1980 — Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Umsatzsteuergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.