Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 31.07.2008 – V R 21/06Zitiert von 13
- FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 – 9 V 40/06Zitiert von 1
- FG Saarland, 15.12.2005 – 1 V 277/05
- BFH, 06.12.2010 – XI B 27/10Keine Berufung auf Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG bei Rügeverzicht - Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen - Begründungspflicht des FG - Anforderungen an einen "qualifizierten Rechtsanwendungsfehler"Zitiert von 4
- BGH, 23.02.2006 – I ZR 245/02Zitiert von 3
- BFH, 12.03.2020 – V R 20/19 · Steuerhinterziehung bei AusfuhrlieferungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- BFH, 12.03.2020 – V R 24/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung)
- BFH, 29.03.2016 – XI B 77/15Zum Vertrauensschutz bei AusfuhrlieferungenZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/9#abs-1 (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/9#abs-2 (2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/9#abs-3 (3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/9#abs-4 (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.