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Artikel 7 · BT-Drs. 16/10490 · S. 18
Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch-
Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch- führungsverordnung) Der Unternehmer ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Umsatz- steuergesetzes (UStG) verpflichtet, zur Feststellung der Um- satzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich- nungen zu führen. Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffent- lichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat die geforderten Aufzeichnungen gemäß § 22 Abs. 5 UStG in einem Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Diese Vorschrift hat insbesondere Be- deutung für Reisegewerbetreibende (z. B. Schausteller), die ihre Leistungen auf Volksfesten oder Jahrmärkten anbieten. Bestimmte Unternehmer sind bereits gemäß § 68 Abs. 1 UStDV von der Führung eines Umsatzsteuerhefts befreit. Künftig zählen hierzu auch Unternehmer, die zur Buchfüh- rung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, aber keine gewerbliche Niederlassung begründen. Die Änderung entlastet diese Unternehmer von bürokratischem Doppelauf- wand.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.040–67.155 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP