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Artikel 7 · BT-Drs. 16/10490 · S. 18

Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch-

Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuer-Durch-
führungsverordnung)
Der Unternehmer ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Umsatz-
steuergesetzes (UStG) verpflichtet, zur Feststellung der Um-
satzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich-
nungen zu führen.
Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu
Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffent-
lichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt,
hat die geforderten Aufzeichnungen gemäß § 22 Abs. 5
UStG in einem Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu führen. Diese Vorschrift hat insbesondere Be-
deutung für Reisegewerbetreibende (z. B. Schausteller), die
ihre Leistungen auf Volksfesten oder Jahrmärkten anbieten.
Bestimmte Unternehmer sind bereits gemäß § 68 Abs. 1
UStDV von der Führung eines Umsatzsteuerhefts befreit.
Künftig zählen hierzu auch Unternehmer, die zur Buchfüh-
rung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, aber
keine gewerbliche Niederlassung begründen. Die Änderung
entlastet diese Unternehmer von bürokratischem Doppelauf-
wand.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.040–67.155 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP