Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 18.07.2016 – V B 5/16Keine Nachreichung von Rechnungen in elektronischer Form für VorsteuervergütungZitiert von 3
- BFH, 28.08.2013 – XI R 5/11Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-VergütungsverfahrenZitiert von 6
- BFH, 14.04.2011 – V R 14/10Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte KalenderjahrZitiert von 11
- BFH, 07.03.2013 – V R 12/12Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen UnternehmernZitiert von 5
- FG Hessen, 25.08.2015 – 1 K 2519/10Zitiert von 4
- FG Köln, 13.09.2017 – 2 K 395/16
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 19.01.2017 – 5 K 303/14Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 19.01.2017 – 5 K 128/15Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 62 UStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/62#abs-1 (1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/62#abs-2 (2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.