Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 61a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.