Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV

§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

SteuerrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/61a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

§ 60 § 61a