Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. § 6 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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