Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV

§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund2 Entscheidungen

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:

1.
als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
2.
als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.
§ 3 § 5