Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- FG Hessen, 15.09.2011 – 6 K 1379/05
- BFH, 04.07.2013 – V R 33/11(Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG - Keine Bindung des FG an rechtliche Beurteilung der Europäischen Kommission)Zitiert von 12
2 Entscheidungen zu § 4 UStDV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:
1.
als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
2.
als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.