Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung
angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.
Änderungsverlauf
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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