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Artikel 4 · BT-Drs. 19/14338 · S. 29

Zu Artikel 4 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)
Als Folge der Änderung zu Artikel 3 (ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen auch im Schienenbahn-
fernverkehr über 50 Kilometer) sind die Vereinfachungsregelungen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung anzupassen, soweit sie sich auf diese Beförderungsleistungen beziehen.
Zu Nummer 1
§ 34 Absatz 1 Satz 2 – aufgehoben –
Die Angabe der Tarifentfernung auf Fahrausweisen der Eisenbahnen ist zukünftig nicht mehr notwendig. Sowohl
im Nah- als auch im Fernverkehr ist zukünftig immer der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, daher ist in beiden
Fällen bereits § 34 Absatz 1 Nummer 4 UStDV erfüllt.
Zu Nummer 2
§ 35 Absatz 2 Satz 2
In § 35 UStDV werden Vereinfachungsregelungen für die Vorsteuerberechnung normiert, u. a. bei Fahrauswei-
sen. Diese werden an die Änderungen in § 12 Absatz 2 Nummer 10 UStG angepasst.

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Herkunft

BT-Drs. 19/14338, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.232–83.122 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 1c52a45e833e081d….

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