Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 8 Mindestleistung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 5
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- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 28.11.2022 – 2 LA 8/19
- OVG NRW, 13.05.1998 – 25 A 3358/95
- OVG Niedersachsen, 01.06.2023 – 13 LA 55/22
- LSG Hessen, 18.05.2022 – L 6 AS 94/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/8#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/8#abs-2 (2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet: