Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 6 Leistungen an Selbständige
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 18.05.2022 – RO 1 K 20.1652Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.04.2022 – 1 A 3059/19
- VGH Bayern, 12.04.2023 – 6 ZB 22.1587
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 – 4 S 3285/19Zitiert von 4
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 16/19
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 15/19Dienstgeld für dreitägigen Reservistendienst von Freitag bis SonntagZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Einnahmen aus einer Reservistenübung der Bundeswehr - Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie - Absetzung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit - laufende Einnahme - NachzahlungZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 318/20Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 USG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.