§ 19 USG 2020 — Auslandszuschlag

Unterhaltssicherungsgesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.