Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 9 Übermittlung von Unterlagen der Rechnungslegung
Wird ein Antrag auf elektronische Übermittlung nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gestellt, der sich auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs bezieht, übermittelt das Registergericht dem Unternehmensregister die Schriftstücke, auf die sich der Antrag bezieht. Die Schriftstücke werden in ein elektronisches Dokument übertragen und im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht; § 9 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung gilt entsprechend. Das Unternehmensregister übermittelt das elektronische Dokument zudem über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung an eine von den Landesjustizverwaltungen festgelegte Stelle.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
-
08.07.2016 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 123 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.