Gesetze / Unternehmensregisterverordnung
URV§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
Stand: 01.01.2024
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:
Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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