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§ 6 UKVO (Nordrhein-Westfalen) — Klinikumskonferenz

Universitätsklinikum-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten kann eine Klinikumskonferenz gebildet werden. Ihr gehören an:

1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterin­nen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und zentralen Diensteinrichtungen des Universitätsklinikums,

2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vier von diesen gewählte Vertreterinnen und Vertreter.

Das Nähere regelt die Satzung.