Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Universitätsklinikum-Verordnung

UKVO

§ 7 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In der Satzung des Universitätsklinikums wird im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnung insbesondere Näheres bestimmt über:

1. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen,

2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe sowie deren Bestellung und Wahl einschließlich des Verfahrens,

3. die Gliederung und weitere Untergliederung der Abteilungen und sonstigen Einrichtungen, ihre Aufgaben und ihre Nutzung,

4. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen.

Regelungen der Satzung nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Vor der Genehmigung ist der Universität und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 § 8