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UKVO

§ 5 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/5#abs-1 (1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Er vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Verordnung oder der Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/5#abs-2 (2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung soll so erfolgen, dass der Vorstand geschlechtsparitätisch besetzt ist, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Die Ausnahmegründe sind in dem einzelnen Abweichungsfall gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium darzulegen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Wiederbestellung kann der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten. Soll eine Ausschreibung erfolgen, so stellt der Aufsichtsrat vor Beginn des hierauf bezogenen Verfahrens hinreichend konkret die relevanten Auswahlkriterien auf. Diese sind aktenkundig zu machen; ihre Änderung im weiteren Verfahren ist unzulässig. Die Prüfung der Bewerbungen und die Auswahlentscheidung erfolgt ausschließlich anhand der Kriterien nach Satz 6. Die Zeit, für welche die Bestellung als Mitglied des Vorstands erfolgt, soll so bemessen sein, dass die Altersgrenze im Sinne von § 35 des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, nicht überschritten wird. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat aus den Mitgliedern nach § 31 a Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz gewählt und bestellt. Wird das Mitglied nach § 31 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz zum Vorstandsvorsitzenden bestellt, so ist dieses neben den in § 27 Abs. 1 Hochschulgesetz genannten Aufgaben für den Fachbereich auch den Aufgaben und der Wirtschaftlichkeit des Universitätsklinikums verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/5#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/5#abs-4 (4) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist hauptberuflich tätig.

§ 4 § 6