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# § 10 UKG (Sachsen) — Vorstand des Universitätsklinikums

Universitätsklinika-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum. Er wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und unterrichtet ihn über wichtige Angelegenheiten und Vorkommnisse unverzüglich.

(3) Der Vorstand vertritt das Universitätsklinikum gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Dem Vorstand gehören an

1. das medizinische Vorstandsmitglied,

2. das kaufmännische Vorstandsmitglied.

Das medizinische Vorstandsmitglied muss approbierter Arzt und Professor der Medizin sein. Es ist Sprecher des Vorstandes.

(5) Die Satzung kann ein weiteres Vorstandsmitglied vorsehen.

(6) Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 10 UKG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/10

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