Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 12 Gebühren und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 – 4 K 3315/11
- VG Hamburg, 11.11.2025 – 5 K 1106/24
- VG Würzburg, 17.07.2024 – W 9 K 23.635
- VGH Bayern, 23.01.2025 – 5 B 24.974
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2016 – 2 L 84/14Änderungsgenehmigung für eine Hähnchenmastanlage; Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Freiburg, 13.07.2020 – 10 K 1230/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 25.06.2020 – 6 K 2060/20Zitiert von 5
- VG Mainz, 05.04.2017 – 3 K 569/16.MZZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 15.12.2015 – 5 L 1912/15Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 12 UIG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/12#abs-1 (1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/12#abs-2 (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/12#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/12#abs-4 (4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.