Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 11 Umweltzustandsbericht
Stand: 06.10.2026
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird § 10 Absatz 1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 UIG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 – 29 K 7636/18Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 06.12.2017 – 29 K 2207/16
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 690/16Umweltinformationszugang: Keine Veröffentlichung von Gutachten durch Vorlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Düsseldorf, 17.10.2014 – 26 K 8374/12Zitiert von 1
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