Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 5 Anrechnungszeitraum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt.
Änderungsverlauf
-
04.06.2024 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.