Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 5 Anrechnungszeitraum

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt.

§ 4 § 6