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§ 5 UERV — Anrechnungszeitraum

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Stand: 08.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.

(2) Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025.