Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 49 Aufbewahrung von Unterlagen, Umgang mit Informationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Validierungs- und Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit Validierungsstellen und Verifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Umweltbundesamt bewahrt folgende Angaben und Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der Angaben und Unterlagen beim Umweltbundesamt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.