Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.