Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen
Stand: 08.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/37#abs-1 (1) Validierungsstellen und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/37#abs-2 (2) Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.