Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/36#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/36#abs-2 (2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/36#abs-3 (3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

§ 32 § 37