Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 32 Antrag auf Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert sind, werden auf Antrag beim Umweltbundesamt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung registriert. Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Registrierung enthält folgende Angaben und Unterlagen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.