Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 32 Antrag auf Registrierung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert sind, werden auf Antrag beim Umweltbundesamt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung registriert. Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Registrierung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
die Bezeichnung und die Anschrift der Validierungs- oder Verifizierungsstelle,
2.
die Regionen und Staaten, in denen sie beabsichtigen, Tätigkeiten nach dieser Verordnung wahrzunehmen,
3.
eine Erklärung, in der sich die Validierungs- oder Verifizierungsstelle verpflichtet, die Vorgaben dieser Verordnung einzuhalten, und
4.
eine Kopie der Akkreditierungsurkunde sowie gegebenenfalls weitere geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass die Anforderung an die Akkreditierung nach Absatz 1 erfüllt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 31 § 36