Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 31 Kontosperrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/31?asof=2024-06-08#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum UER-Register sperren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die kontobevollmächtigte Person
Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn sich die Annahmen, die zur Sperrung des Zugangs geführt haben, als unbegründet erweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/31?asof=2024-06-08#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu Konten eines Kontoinhabers für alle kontobevollmächtigte Personen sperren, wenn
Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht oder wenn der Kontoinhaber im Fall von Satz 1 Nummer 3 nachweislich hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, damit sich die Ursache für die Sperrung nicht wiederholt.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.