Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 30 Kontobevollmächtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/30?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.