Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 29 Ausbuchungskonto

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt erstellt auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im UER-Register ein Ausbuchungskonto. Es stellt sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union die UER-Nachweise auf dem Ausbuchungskonto einsehen und kennzeichnen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kontoinhaber, die UER-Nachweise in einem anderen Mitgliedstaat einsetzen wollen, übertragen diese UER-Nachweise auf das entsprechende Ausbuchungskonto der Behörde dieses Mitgliedstaats. Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Ausbuchungskonto gespeichert.

§ 28 § 30