Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 28 Entwertungskonto
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/28#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register ein Entwertungskonto ein. Kontoinhaber übertragen alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise auf das Entwertungskonto. Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/28#abs-2 (2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachweise, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.