Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 27 Nutzungsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.