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# § 27 UERV — Nutzungsbedingungen

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung  
Stand: 08.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.

(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen

- 1. zur Kontoeröffnung,

- 2. zur Kontoführung für Nutzer,

- 3. zu kontobevollmächtigten Personen,

- 4. zur Authentifizierung,

- 5. zu Transaktionen,

- 6. zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,

- 7. zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,

- 8. zur Richtigkeit von Anweisungen,

- 9. zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,

- 10. zu technischen Störungen und

- 11. zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 27 UERV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/27

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