Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-Nachweise umgewandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass
Änderungsverlauf
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04.06.2024 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 183)
BGBl. 2024 I Nr. 183
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.