Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 16 Überwachung, Berichterstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Projektträger ist verpflichtet,
Für die Überwachung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen sowie für die Berichterstattung gelten die Vorgaben der Berechnungsverfahren nach § 6 sowie der DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Überwachung und die Berichterstattung müssen verlässlich und belastbar sein. Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.