Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

UERV

§ 15 Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/15#abs-1 (1) Wurde einer Projekttätigkeit die Zustimmung erteilt, so teilt der Projektträger dem Umweltbundesamt den Beginn des Anrechnungszeitraums für diese Projekttätigkeit mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/15#abs-2 (2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am Tag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/15#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn des Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner Internetseite.

§ 14 § 16