Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz

UBSKMG

§ 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung

Stand: 01.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/23#abs-1 (1) Niemand darf wegen der Tätigkeit im Betroffenenrat benachteiligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/23#abs-2 (2) Die Mitglieder sind für die Zeit der Sitzungen des Betroffenenrates sowie für die Dauer der Anreise von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn von der Arbeitsleistung freizustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/23#abs-3 (3) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung der Tätigkeit im Betroffenenrat ist unzulässig.

§ 22 § 24